Satzung

Lagergemeinschaft Ravensbrück / Freundeskreis e. V.

Gegründet von Überlebenden der Frauenkonzentrationslager Moringen, Lichtenburg und Ravensbrück
Mitglied im Internationalen Ravensbrückkomitee

Satzung beschlossen auf der Jahrestagung am 26. August 1993 in Stuttgart, ergänzt auf der Mitgliederversammlung am 15.Oktober 1999 in Köln, ergänzt auf der Mitgliederversammlung am 02. Oktober 2005 in Ravensbrück, geändert
auf der Mitgliederversammlung am 20. November 2011, geändert auf der Mitgliederversammlung am 20. April 2018 in Ravensbrück

Präambel

Aufklärung über Faschismus und Krieg, Eintreten für die Menschenrechte und für Frieden, das sahen die ehemaligen Häftlinge der Frauenkonzentrationslager Moringen, Lichtenburg und Ravensbrück, die sich in der Lagergemeinschaft Ravensbrück zusammengefunden hatten, als ihre vordringlichsten Aufgaben an. Während ihrer Tagung vom 23. – 26. August 1993 in Stuttgart haben die Mitglieder der Lagergemeinschaft beschlossen, ihre Organisation unter dem neuen Namen Lagergemeinschaft Ravensbrück / Freundeskreis e.V. für Familienangehörige der Opfer und für Menschen jüngerer Generationen zu öffnen. Damit betrauen sie jüngere Menschen mit der Fortsetzung ihrer Arbeit. Die Lagergemeinschaft Ravensbrück / Freundeskreis e.V. steht in der Tradition des antifaschistischen Widerstands der Jahre 1933 – 1945. Sie tritt ein für eine Welt des Friedens und der Freiheit.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

A. Der Verein führt den Namen „Lagergemeinschaft Ravensbrück/ Freundeskreis e.V.“ Die Kurzform lautet LGRF
B. Er hat seinen Sitz in Fürstenberg/Havel, Ravensbrück
C. Er ist ins Vereinsregister eingetragen
D. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
E. Jedes Mitglied hat eine Mitgliedskarte

§ 2 Wirkungsbereich

A. Der Verein betätigt sich in der Bundesrepublik Deutschland
B. Regionale Gruppen können gebildet werden. Ihre Richtlinien dürfen der Satzung der Lagergemeinschaft Ravensbrück/ Freundeskreis e.V. nicht widersprechen
C. Der Verein ist korporatives Mitglied im Internationalen Ravensbrück-Komitee

§ 3 Vereinszweck

A. Wahrung des Vermächtnisses der Opfer des Frauenkonzentrationslagers Ravensbrück, der Konzentrationslager Moringen, Lichtenburg und Uckermark.
a. Nie wieder Faschismus, nie wieder Krieg
b. Eine Welt des Friedens und der Freiheit ist unser Ziel
c. Kampf gegen das Vergessen, für Mahnen und Erinnern, gegen Nazismus und Neonazismus, Chauvinismus, Rassismus und Antisemitismus.
d. Gegen das Relativieren des Nationalsozialismus e. Zusammenarbeit mit allen Organisationen und Gruppen, die diese Ziele verfolgen und die Aufgaben der Lagergemeinschaft Ravensbrück/Freundeskreis e.V. unterstützen
B. Die Lagergemeinschaft wahrt das Recht der ehemaligen Häftlinge auf die Gestaltung der Gelände der früheren Konzentrationslager. Sie setzt sich ein für die Erhaltung der oben genannten Konzentrationslager als Mahn- und Gedenkstätten und arbeitet mit deren Institutionen zusammen.
C. Erhaltung der Lagergemeinschaft in ihrer weltanschaulichen, religiösen und ethnischen Vielfalt.
D. Solidarische Unterstützung für ehemalige Häftlinge der oben genannten Konzentrationslager.
E. Zusammenarbeit mit Lagergemeinschaften und Vereinigungen ehemaliger Verfolgter des Naziregimes im In-und Ausland , z.B. Entsendung von Delegationen.
F. Durchführung von Veranstaltungen zur Vermittlung der Geschichte der Frauenkonzentrationslager und der Verfolgung von Frauen – wie Vorträge, Lesungen, Ausstellungen, Filmveranstaltungen, Gedenk- und Studien-fahrten – unter Berücksichtigung aller Häftlingsgruppen.
G. Sammlung von Erinnerungsberichten, von Dokumenten und anderen Zeugnissen
a. über das Leben und die Verfolgung von Frauen im Nationalsozialismus;
b. über die physischen und psychischen Folgen der Inhaftierung;
c. über den Umgang mit den Überlebenden der nationalsozialistischen Konzentrationslager nach 1945.
H. Die Lagergemeinschaft gibt die „ravensbrückblätter“/das Mitteilungsblatt heraus.
I. Der Verein dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 52 der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und unterhält keinen eigenen Geschäftsbetrieb. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Art der Vereinstätigkeit

Die Vereinstätigkeit ist ausschließlich und unmittelbar auf die Erfüllung der im § 3 festgelegten Zwecke gerichtet.

§ 5 Mitgliedschaft

A. Der Verein hat ordentliche stimmberechtigte und fördernde, nicht stimmberechtigte Mitglieder.
B. Ordentliche Mitgliedschaft: Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben: alle ehemaligen Häftlinge der Konzentrationslager Moringen, Lichtenburg, Ravensbrück und Uckermark sowie deren Hinterbliebene und alle Personen, welche bereit sind, den
Vereinszweck zu fördern und in den Beschlussorganen mitzuarbeiten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag für mindestens zwei Jahre festgesetzt. Bis auf weiteres wird der Mitgliedsbeitrag in Form einer Jahresspende entrichtet. Auf Antrag erlässt oder ermäßigt der Vorstand Beiträge.
C. Fördernde Mitgliedschaft: Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen werden, die durch Teilnahme an den in § 3 genannten Tätigkeiten bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen oder durch finanzielle Mittel den Vereinszweck zu fördern.
D. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss schriftlich einen Monat vor Ablauf des Quartals erklärt werden. Bei satzungswidrigem Verhalten kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen. Gegen den Ausschluss, der schriftlich erklärt und begründet werden muss, kann die oder der Betroffene innerhalb von vier Wochen Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
E. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder des Vereins benennen. Die Mitgliederversammlung kann eine Ehrenvorsitzende ernennen. Die Ehrenvorsitzende hat Sitz und Stimme im Vorstand des Vereins.

§ 6 Organe

Der Vorstand, die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

A. Der Vorstand setzt sich zusammen aus mindestens zwei Sprecher_innen und einem/r Schriftführer_in.
B. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt Er bleibt bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
C. Der Vorstand gibt sich einen Geschäfts und Aufgabenverteilungsplan. Vorstandssitzungen können öffentlich sein.
D. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich oder außergerichtlich.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

A. Alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
B. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1.Wahl des Vorstandes
2.Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnuung.
3.Entlastung desVorstandes
4.Gegebenfalls Änderung der Satzung.
5.Gegebenfalls Auflösung des Vereins
C. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung schriftlich bzw. per E-Mail eingeladen.
D. Sie ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden, dies gilt für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins nicht.
E. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
F. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern und dem/ der Protokollführer_in zu unterzeichnen.

§ 9 Kassenprüfung

A. Die Kassenprüfung besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, welche von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
B. Sie hat das Geschäftsgebaren des Vereins zu überprüfen. Ihr ist jederzeit Einsicht in die Kassenbücher zugewähren.
C. Sie legt den Kassenprüfungsbericht der Mitgliederversammlung vor.

§ 10 Mittel des Vereins

A. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben (§ 3) erhält der Verein durch: 1. Mitgliedsbeiträge 2. Spenden 3. Erträge aus Veranstaltungen, Veröffentlichungen und Sammlungen 4. Zuwendungen aus öffentlichen und privaten Mitteln
B. Über die Verwendung der Vereinsmittel entscheidet der Vorstand vorbehaltlich der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Die Mittel dürfen nur für die im § 3 genannten Zwecke verwandt werden. Der § 4 ist dabei besonders zu beachten.

§ 11 Auflösung

Durch Beschluss von 3/4 aller Mitglieder kann der Verein aufgelöst werden. Das Vereinsvermögen der Lagergemeinschaft Ravensbrück/ Freundeskreis e.V. soll nach ihrer eventuellen Auflösung der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN – BdA), Bundesorganisation mit Sitz in Berlin, zukommen, die das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

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